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Satzung des Fanclub „TVE-Crocodiles“

 

§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum

 

Der Fanclub führt den Namen „TVE-Crocodiles“ und hat seinen Sitz in 48282  Emsdetten und wurde am 29.12.2007 gegründet. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rheine eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „TVE-Crocodiles e.V.“. Die Gemeinnützigkeit soll angestrebt werden.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

Sinn und Zweck des Vereins ist die Unterstützung des TV Emsdetten bei Heim - und Auswärtsspielen. Ziel ist es, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen  Der Verein ist politisch neutral. Durch offensive Öffentlichkeitsarbeit, sowohl im Internet als auch mittels weiterer Medien, soll der TV Emsdetten über die Grenzen der Stadt hinaus, präsentiert werden. Die Unterstützung der Sportkultur fördern. Darüber hinaus will der Verein die Jugend an den Vereinssport heranführen und damit das soziale Miteinander auch unter verschiedenen Religionen und Staatsangehörigkeiten, fördern.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Vorstand kann Mittel des Vereins für den allgemeinen Geschäftsablauf verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Beginn und Ende einer Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Ohne Altersbeschränkung.
  2. Über eine Aufnahme, die schriftlich erfolgen muss, entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
  3. Jedes Mitglied muss sich zum Gewaltverzicht erklären.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, gerichtet an den Vorstand.
  6. Der Ausschluss erfolgt:
    1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
    2. wegen unehrenhaftem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins

c. aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. (z.B. Nichtbezahlung der

                  Beiträge, Veruntreuung, etc.)

  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Kündigung, gerichtet an den Vorstand, erfolgen. Ein Mitglied kann jederzeit seine Mitgliedschaft kündigen.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Jahresbeitrag

 

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Beitragserhöhungen können nur mit einfacher Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 6 Vorstand

 

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:

a.) dem/der 1. Vorsitzende und Stellvertretende

b.) dem/der  Kassenwart/Kassenwärtin

c.) dem/der Schriftführer/in

Der Verein wird von den 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat über Ein- und Ausgaben lückenlos Buch zu führen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 II BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins

befugt. Dem/Der stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich.

 

§ 7 Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahr gewählt. In einem geraden Kalenderjahr wird der/die 1. Vorsitzende bzw. der/die Kassenwart/in neu gewählt. Der/Die Schriftführer/in, sowie der/die stellv. Vorsitzende wird in einem ungeraden Kalenderjahr neu gewählt. Der Vorstand muss von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird einErsatzmitglied gewählt. Besteht bei einer Abstimmung innerhalb des Vorstands keine Mehrheit, so entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich  oder mittels anderer Medien, zu informieren. Die Tagesordnung ist anzugeben.

Jede Mitgliedsversammlung ist durch den Schriftführer zu protokollieren. Die Mitgliedsversammlung beschließt über Grundsätze der Tätigkeit des Vereins, dabei wird jede satzungsmäßige einberufene Mitgliedsversammlung als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenden Mitglieder.

 

§ 9 Haftung des Vereins

 

Der Verein haftet nur für in Ausübung der Vereinspflichten entstandenen Schaden. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

Bei geringfügigen fahrlässigem Verhalten verursacht durch ein Vereinsmitglied einschließlich dem Vorstand und seinen Mitgliedern, haftet der Verein für den entstandenen Schaden. Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhalten, haftet der Verein nicht für den entstandenen Schaden.

 

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Die Änderungen des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zur Vereinstragung wird der Vorstand ermächtigt erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen. Diese müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

 

§ 11 Vereinsauflösung

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliedsversammlung angekündigt werden. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen dem Turnverein Emsdetten 1898 e.V. gespendet, der es unmittelbar und ausschließlich für die Handballabteilung zu verwenden hat.

 

§ 12 Teilunwirksamkeit, Satzungslücken

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

 

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von dem Vorstand am 04.04.2008 beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

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